2.1.3.  Zulässigkeit von Urheberrechtsbeschränkungen

Es gibt aber einige Einschränkungen des Urheberrechts, die eine unentgeltliche Nutzung - selbst ohne die Einwilligung des Urhebers- zu ganz bestimmten Zwecken erlauben. Für meine Diplomarbeit ist insbesondere der § 51 UrhG wichtig, der das Zitatwesen regelt. Und speziell seine unter den Punkten 1 und 2 gemachten näheren Erläuterungen, da ohne sie meine Arbeit nicht in dieser Form erfolgen könnte. Denn dort heißt es: „

Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe, wenn in einem durch den Zweck gebotenen Umfang

  1. einzelne Werke nach dem Erscheinen in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
  2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,
  3. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.”

Und der § 52 UrhG regelt die öffentliche Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Werke sowie die Vergütung des Urhebers. Im Wortlaut besagt er: „

  1. Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes, wenn die Wiedergabe keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient, die Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen werden und im Falle des Vortrags oder der Aufführung des Werkes keiner der ausübenden Künstler (§ 73) eine besondere Vergütung erhält. Für die Wiedergabe ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Die Vergütungspflicht entfällt für Veranstaltungen der Jugendhilfe, der Sozialhilfe, der Alten-und Wohlfahrtspflege, der Gefangenenbetreuung sowie für Schulveranstaltungen, sofern sie nach ihrer sozialen oder erzieherischen Zweckbestimmung nur einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen zugänglich sind. Dies gilt nicht, wenn die Veranstaltung dem Erwerbszweck eines Dritten dient; in diesem Fall hat der Dritte die Vergütung zu zahlen.
  2. Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines erschienenen Werkes auch bei einem Gottesdienst oder einer kirchlichen Feier der Kirchen oder Religionsgemeinschaften. Jedoch hat der Veranstalter dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen.
  3. Öffentliche bühnenmäßige Darstellungen, öffentliche Zugänglichmachungen und Funksendungen eines Werkes sowie öffentliche Vorführungen eines Filmwerks sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.”

Im § 73 UrhG wird definiert, was ein ausübender Künstler ist. Demnach ist es jemand, der „. . .ein Werk oder eine Ausdrucksform der Volkskunst aufführt, singt, spielt oder . . .(daran) künstlerisch mitwirkt.” Der § 52a UrhG regelt die „öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung”. Hierbei geht es um den öffentlichen Zugang zu Artikeln aus Zeitschriften und Zeitungen, Werken geringen Umfanges sowie Ausschnitten aus Werken, die einem begrenzten Personenkreis zu Ausbildungszwecken mit Genehmigung des Berechtigten und der Zahlung einer Vergütung ermöglicht werden.

Zusätzlich gibt der § 53 UrhG Auskunft darüber, unter welchen Bedingungen die Anfertigung einer Privatkopie erlaubt ist. In seinem ersten Absatz heißt es: „

Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.”

Im Ergebnis bedeutet dies also, dass derjenige, der bspw. ein Musikalbum auf einem Tonträger legal erwirbt, Sicherheitskopien davon anfertigen darf. Der Eigentümer kann sich die Kopie aber auch von einem Dritten anfertigen lassen, doch dies muss prinzipiell unentgeltlich geschehen. Fotomechanisch oder ähnlich erstellte Kopien auf Papier dürfen hingegen auch gegen Bezahlung erfolgen. Und der vierte Absatz des § 53 UrhG besagt weiter: „

Die Vervielfältigung

ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.”

Zur Erläuterung sei angemerkt, dass es der Absatz 2 Nr. 2 des § 53 UrhG erlaubt, ein seit zwei Jahren vergriffenes Werk in sein persönliches Archiv zu übernehmen.

Weiterhin erlaubt der § 53 UrhG auch die Aufzeichnung von via Funk gesendeten Werken, wobei der zweite Absatz des § 96 UrhG lediglich rechtswidrig erfolgte Sendungen ausnimmt. Hierbei ist es nach der Ansicht von Buchholz egal, ob die Sendung digital über das Internet, über einen Satelliten oder über konventionellen Rundfunk ausgestrahlt werde.3 Verwirrender in diesem Zusammenhang sind jedoch einige Gerichtsurteile, die laut einem Heiseartikel verschiedenen Online-TV-Rekordern das Aufzeichnen von Fernsehsendungen untersagt haben. Demnach hat die ProSiebenSat.1-Gruppe beim Landgericht Leipzig gegen den Anbieter www.onlinetvrecorder.com ein Verbot erwirkt, ihre Programme aufzuzeichnen, zu speichern und an Dritte weiterzugeben. Doch dieses Urteil richtete sich allein gegen den früheren Inhaber der Internetadresse und nicht gegen den Anbieter des gegenwärtigen Dienstes, so dass er weiterhin betrieben wird. Und Schließungspläne kann ich auf der Internetseite des Anbieters nicht erkennen. Zudem hat bereits im Mai 2006 die oben genannte Mediengruppe dem Artikel zufolge ebenfalls beim gleichen Gericht eine einstweilige Verfügung gegen die Gesellschaft Netlantic und ihren Dienst Shift-TV erwirkt. Doch die ProSiebenSat.1-Gruppe ließ weiter von Netlantic mitschneiden, nur die Programme der RTL-Gruppe werden von Shift-TV nicht mehr angeboten, nachdem die RTL-Gruppe ebenfalls klagte. Das Geschäftsmodell der Video-TV-Rekorder besteht darin, Fernsehsendungen aufzuzeichnen, so dass sie für ihre Kunden jederzeit abrufbereit sind. Der Anbieter Onlinetvrecorder.com ist bspw. kostenlos, wohingegen der Dienst Shift-TV eine Gebühr erhebt.4 Zur Verdeutlichung möchte ich deshalb kurz das Prozedere des Anbieters Onlinetvrecorder.com erläutern: Zunächst meldet man sich an; anschließend kann man dann die gewünschte Sendung programmieren und etwa zwei Stunden nach deren Ende auf den eigenen PC herunterladen. Die aufgezeichnete und heruntergeladene Sendung muss aber noch zusätzlich durch ein spezielles Verfahren entschlüsselt werden, bevor man letztlich eine konvertierte und somit abspielbare Videodatei erhält.5

Persönlich sehe ich keinen rechtlichen Unterschied zwischen einem solchen Online-TV-Rekorder und einem physischen Aufzeichnungsgerät für den Heimbedarf. Denn bei beiden Aufzeichnungsverfahren muss die Aufnahme individuell gestartet oder vorprogrammiert werden. Das Aufzeichnen selbst darf zwar nicht gegen ein direktes Entgelt geschehen. Doch man kann ein Entgelt mit dem Argument rechtfertigen, dass - gegen eine Gebühr- die Technik zum Aufzeichnen bereitgestellt und gewartet wird. Schließlich haben Hersteller von Fernsehgeräten und Videorekordern ja auch eine Gewinnabsicht. Zudem ist der Anbieter Onlinetvrecorder.com sogar kostenlos, da er sich ausschließlich durch Werbung und Spenden finanziert.

Es gibt aber noch weitere Einschränkungen, die in den Absätzen 6 und 7 des § 53 UrhG aufgeführt werden, in denen es heißt: „

Im Ergebnis hat der Absatz 7 des § 53 UrhG zur Folge, dass keine Aufzeichnungen in Kinos, Theatern, auf Konzerten oder in Vorlesungen vorgenommen werden dürfen, ohne die -vorherige- Einwilligung des Rechteinhabers einzuholen. In der Praxis gestaltet sich ein solches Unterfangen aber meiner Meinung nach schwierig, da es oft mehrere Rechtssubjekte gibt, die über Eigentumsrechte verfügen können. Andererseits ist das konsequente Durchsetzen von Aufzeichnungsverboten aufgrund der heutzutage vielfältigen potentiellen Aufzeichnungsmedien nahezu unmöglich.

3vgl.: Buchholz, Agon S.: Kefk Network. Netzartikel aus dem Januar 2005. online: http://www.kefk.net/Network/Recht/Abmahnungen/Musikindustrie/Boykott/Ratgeber/Praktikable.Ma%C3%9Fnahmen/Rundfunkmitschnitt/index.asp(13.01.2008 21:50)

4vgl.: o.V.: ProSieben lässt Video-Recording-Dienst an die Leine legen. In: heise.de, 2. Version, Artikel vom 28.08.2006 (12:23) online: http://www.heise.de/newsticker/meldung/77350(18.01.2008 16:00)

5vgl.: o.V.: onlinetvrecorder.com kostenlos aber mit Nachteilen. Netzartikel aus dem Jahr 2007. online: http://www.online-videorecorder.tv/anbieter/onlinetvrecorder.php(19.01.2008 00:10)

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