2.1.2.  Erlöschen der Urheberrechte

Der Urheberschutz erlischt grundsätzlich 70 Jahre nach dem Tode des Urhebers bzw. des letzten Miturhebers. Wenn ein Werk aber anonym oder unter einem Pseudonym veröffentlicht wird, so verjährt der Schutz erst 70 Jahre nach dessen Veröffentlichung. Wird ein Werk innerhalb von 70 Jahren nach seiner Erstellung nicht veröffentlicht, so erlischt der Schutz automatisch 70 Jahre nach dessen Erstellung. Wenn der Urheber aber seine Identität innerhalb dieser siebzigjährigen Frist bekannt gibt und darüber hinaus sein Pseudonym keinen Zweifel an seiner Identität zulässt oder sein Name innerhalb dieser Frist beim Register anonymer und pseudonymer Werke zur Eintragung angemeldet wird, dann läuft die Schutzfrist erst 70 Jahre nach seinem Tode aus. Generell muss man bei den Fristen des Urheberrechts darauf achten, worauf genau die Fristen anzuwenden sind. Ein bspw. von Martin Luther geschriebenes es jedoch von einem anderen Sänger interpretiert und aufgezeichnet, dann erhält dieser Sänger auch die Urheberrechte an seiner Neufassung bzw. seiner Darbietung. Für die Arbeit von Künstlern gilt jedoch eine andere Frist: So bleibt der Schutz nur 50 Jahre lang nach der Veröffentlichung der entsprechenden Tonaufzeichnungen erhalten.2

2vgl.: o.V.: Raubkopien: IFPI fordert härteres Vorgehen. Netzartikel vom 13.05.2007 (13:58). online: http://www.computerbase.de/news/internet/2007/mai/raubkopien_ifpi_vorgehen/(01.03.2008 20:00)

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