2.1.4.  Umgehungsverbot eines Kopierschutzes

Generell untersagt der § 95a UrhG das Umgehen wirksamer Kopierschutzmaßnahmen, denn dort heißt es: „

  1. Wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines nach diesem Gesetz geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes dürfen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden, soweit dem Handelnden bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass die Umgehung erfolgt, um den Zugang zu einem solchen Werk oder Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu ermöglichen.
  2. Technische Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind Technologien, Vorrichtungen und Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände betreffende Handlungen, die vom Rechtsinhaber nicht genehmigt sind, zu verhindern oder einzuschränken. Technische Maßnahmen sind wirksam, soweit durch sie die Nutzung eines geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes von dem Rechtsinhaber durch eine Zugangskontrolle, einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, die die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, unter Kontrolle gehalten wird.”

Damit untersagt der erste Absatz des § 95a UrhG eindeutig das Umgehen von wirksamen Schutzmaßnamen, die im zweiten Absatz genauer definiert werden. Doch in diesem Zusammenhang muss darauf hingewiesen werden, dass in der Rechtspraxis keine genaue Definition von wirksam existiert. Für Hottes bspw. ist es nur sehr schwer zu definieren, was ein wirksamer Kopierschutz sei. Zwar solle er grundsätzlich nicht von jedermann zu umgehen sein. Doch Hottes geht nicht so weit, dass der Kopierschutz lediglich von Spezialisten zu umgehen sein dürfe. Doch man dürfe, so Hottes weiter, auch nicht glauben, dass jeder Kopierschutz, der sich umgehen lasse, zwangsläufig unwirksam sei. Denn in diesem Fall wäre ein Umgehungsverbot ja überflüssig.6 In einem anderen Artikel wird die Ansicht vertreten, dass man von einem wirksamen Kopierschutz immer dann ausgehen müsse, wenn sich ein Kopierschutzhinweis auf der äußeren Verpackung befinde, da der Herausgeber verpflichtet sei, auf einen Kopierschutz hinzuweisen.7 Wenn man den Kopierschutz jedoch nur zu privaten Zwecken umgeht und diese Kopie dann nicht weitergibt, so bleibt es zwangsläufig straffrei, da es keine Aufklärungsmöglichkeit gibt.

Generell erlaubt der zweite Absatz des § 53 UrhG jedoch eine analoge Nutzung, wobei analog in diesem Kontext bedeutet: „. . .Eigenschaft von Daten, die als stetig veränderbare physikalische Größen gemessen und proportional zu einer physikalischen Größe dargestellt werden, . . .[dessen] Gegenteil digital [ist].. . .”8 Beim Begriff digital handelt es sich hingegen um eine Größenangabe, deren physikalische Ausprägungsformen eindeutig und vollumfänglich mit Hilfe diskreter Werte definiert sind. Denn in der elektronischen Datenverarbeitung, die grundsätzlich digital erfolgt, werden alle Informationen in Form von Nullen und Einsen dargestellt, was die beiden möglichen Zustände - elektrischer Strom fließt (Eins) respektive er fließt nicht (Null)- abbildet. Daher gibt es im Gegensatz zu analogen Daten, die sich stetig ändern, keine Zwischenwerte.9 Aus obigen Definitionsgründen sind somit neben den Computerdaten auch Musik-CDs digitale Medien, wohingegen Audiokassetten auf einer analogen Technik basieren. Daher ist es prinzipiell auch erlaubt, kopiergeschützte digitale Audiowerke auf analoge Datenträger - bspw. die Kassette- zu kopieren. Um danach das jetzt in analoger Form vorliegende Audiowerk, das nun keinen Kopierschutz mehr besitzt, wieder in digitale Form rückzuwandeln. Doch da ein stetiges analoges Signal bei diesem Verfahren in einzelne diskrete und somit digitale Werte gewandelt werden muss, hat man bei der erneuten Redigitalisierung einen unvermeidbaren Qualitätsverlust. Doch dieser muss für den Menschen nicht zwangsläufig wahrnehmbar sein. In diesem Zusammenhang weist Hottes aber ausdrücklich darauf hin, dass von Software-Produkten keine Privatkopien angefertigt werden dürften, sondern lediglich eine private Sicherheitskopie zulässig sei. Und diese Sicherheitskopie dürfe dann nicht, wie etwa eine Privatkopie, an Freunde und Verwandte weitergegeben werden. 10 Wobei ich mit dem Begriff Software im obigen Zusammenhang sämtliche Computerprogramme meine.

6vgl.: Hottes, Sascha: Der Unterschied zwischen legalen und illegalen Privatkopien - Urheberrecht: Was darf eigentlich der Verbraucher? Netzartikel vom 26.03.2006. online: http://www.netzwelt.de/news/73883_2-urheberrecht-was-darf-eigentlich-der.html(12.01.2008 22:50)

7vgl.: o.V.: Der ,wirksame’ Kopierschutz Urheberrecht: Kopie und Konsequenzen. Netzartikel vom 26.07.2007. online: http://www.tecchannel.de/pc_mobile/extra/487420/index5.html(13.01.2008 00:43)

8vgl.: o.V.: Stichwort: „analog”. In: QM-Lexikon. online: http://www.quality.de/lexikon/analog.htm(12.01.2008 23:50)

9vgl.: o.V.: Stichwort: „digital” In: PC-Lexikon. Bullhost Internet Service. online: http://www.bullhost.de/d/digital.html(13.01.2008 00:15)

10vgl.: Hottes, Sascha: Der Unterschied zwischen legalen und illegalen Privatkopien - Urheberrecht: Was darf eigentlich der Verbraucher? Netzartikel vom 26.03.2006. online: http://www.netzwelt.de/news/73883_2-urheberrecht-was-darf-eigentlich-der.html(12.01.2008 22:50)

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