4.3.2.  Aufspüren von Urheberrechtsverletzern in Internettauschbörsen

Einige Strategien im Kampf gegen Schwarzkopien, die über das Internet verbreitet werden, habe ich oben schon kurz angedeutet. Bspw. müssen Einklickhoster illegale Dateien löschen, nachdem sie von Rechtsverletzungen Kenntnis erlangt haben. Und auch das Vorgehen gegen Napster hat dazu geführt, dass Tauschbörsen mehr und mehr dezentral organisiert werden. Doch selbst bei Dezentralität kann man die Ersteller der File-Sharing-Programme immer noch verantwortlich machen, wie es konkret bei MetaMachine geschah. Doch bei Open-Source-Programmen, wie bspw. eMule oder ähnlich lizenzierter Software, ist dies aufgrund ihres Rechtscharakters nicht mehr möglich.

Somit verbleiben als Ansatzpunkt für Ermittlungen einzig die Nutzer, die beim Beziehen illegaler Kopien gleichzeitig auch Daten uploaden müssen. Zwar ist ein Download aus offensichtlich illegaler Quelle immer verboten, aber für Ermittler nur sehr schwierig nachzuweisen. Doch da man in allen Tauschbörsen keine Dateien beziehen kann, ohne gleichzeitig auch eigene Dateien als Upload zur Verfügung zu stellen, lassen sich über die Uploads immer die IP-Adressen von Tauschbörsennutzern ermitteln. Und dies ist auch der Weg, den auf die Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen spezialisierte Unternehmen wählen. Logistep bspw. ermittelt im Auftrag der Spieleindustrie, und die von etwa 40 Musikverlegern gegründete Promedia geht intensiv gegen illegale Musiktauschbörsen vor. Diese Unternehmen verfügen über spezielle Programme, mit deren Hilfe sie die Dateinamen, die IP-Adressen der Uploader und die exakten Übertragungszeitpunkte aufzeichnen können. Mit diesen Daten erheben sie dann bei der Staatsanwaltschaft Anklage gegen Unbekannt, woraufhin die Staatsanwaltschaft bei den Internetzugangsanbietern die Namen und Adressen der Anschlussinhaber ermittelt. Dies ist immer dann erfolgreich, wenn keine Anonymisierungsprogramme zur Datenumleitung eingesetzt und die Verbindungsdaten bei den Internetzugangsanbietern noch nicht gelöscht wurden. Wurde ein Urheberrechtsverletzer dingfest gemacht, so drohen ihm strafrechtliche und zivilrechtliche Konsequenzen. In diesem Zusammenhang empfiehlt die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe Verfahren bei weniger als 100 Dateien einzustellen, ansonsten aber Urheberrechtsverletzer mindestens mit einem Bußgeld zu belegen. Zivilrechtlich wird der Anschlussinhaber immer aufgefordert, den Tausch von Dateien zukünftig zu unterlassen und Schadenersatz zu zahlen, der - je nach Schwere des Verstoßes- bis zu 15.000 Euro betragen kann. Zudem muss der verurteilte Urheberrechtsverletzer sämtliche Anwaltskosten übernehmen. Selbst wenn der Anschlussinhaber nicht die Tauschbörse genutzt hat, sondern sein Mitbewohner, muss der Anschlussinhaber seinen Mitbewohner zur Unterlassung auffordern und zusätzlich noch die Anwaltskosten tragen. Meist werden die rechtlichen Maßnahmen gegen Urheberrechtsverletzer medienwirksam inszeniert, um für maximale Abschreckung zu sorgen.13

Mit Einführung der Vorratsdatenspeicherung zum 01.01.2008 müssen alle relevanten Verbindungsdaten, also IP-Adresse und Verbindungszeitpunkte, für mindestens sechs Monate vom Internetzugangsanbieter gespeichert werden. Diese gespeicherten Daten können jedoch nur von der Staatsanwaltschaft abgerufen werden, wenn ein konkreter Verdacht hinsichtlich einer Straftat, die mit Hilfe von Telekommunikationsmedien begangen werden soll bzw. wurde, vorliegt. Im Fall von Urheberrechtsverletzungen können die betroffenen Rechteverwerter dann Akteneinsicht beantragen, um so ihre zivilrechtlichen Ansprüche geltend zu machen, selbst dann, wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen Geringfügigkeit einstellt. Noch vor Einführung der Vorratsdatenspeicherungspflicht hat das Amtsgericht Offenburg die Herausgabe der Daten mit dem Argument verweigert, dass es den Eingriff für nicht verhältnismäßig halte. Zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung war das Speichern der Verbindungsdaten verboten, wenn sie nicht zu Abrechnungszwecken benötigt wurden. Dennoch war es aber möglich, die Verbindungsdaten zu bekommen, denn nicht alle Anbieter hielten sich an das Verbot. An der fehlenden Verhältnismäßigkeit der Dateneinsicht wegen einer Urheberrechtsverletzung hat sich mit der Gesetzesreform eigentlich nichts geändert, doch sollte man davon ausgehen, dass Informationen über Anschlussinhaber auch weiterhin auf diesem Wege herausgegeben werden.14 Gegen die Vorratsdatenspeicherung wurde am 31.12.2007 Verfassungsbeschwerde mit der Begründung eingereicht, dass sie einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre darstelle und somit gegen das Menschenrecht auf Privatsphäre und die informationelle Selbstbestimmung verstoße. Zudem behindere sie Berufe, die der Vertraulichkeit bedürften, benachteilige insbesondere Nutzer von Internet, Telefon und Mobiltelefon gegenüber anderen Kommunikationsformen und sei teuer, was die Wirtschaft belaste. Und überdies sei die Vorratsdatenspeicherung auch nicht als vorbeugende Maßnahme gegen Terrorismus und weitere Kriminalität geeignet, da man sie mit Hilfe von Anonymisierungsdiensten leicht umgehen könne.15

In einer Eilentscheidung hat das Verfassungsgericht diesbezüglich geurteilt, dass die Daten zwar bis zu einer endgültigen Entscheidung gespeichert werden dürften, jedoch dürfen sie bis dahin nur zur Aufklärung von besonders schweren Straftaten herangezogen werden und dann auch nur, wenn die Aufklärung ohne sie nicht möglich wäre oder erheblich erschwert werden würde. Die Speicherung dieser Daten stelle noch keinen Eingriff in die Grundrechte dar, jedoch ihre Nutzung. Bei geringfügigen Straftaten wiege der Grundrechtseingriff stärker als das Aufklärungsinteresse. Sollte die endgültige Entscheidung die Nutzung für die Ermittlung bezüglich Aller mittels Telekommunikation begangener Straftaten gestatten, so könnten die gespeicherten Daten nachträglich herausgegeben werden, wobei man das Risiko eingehen müsse, dass möglicherweise nicht mehr alle Straftaten aufklärbar sind. Die generelle Untersagung der Speicherung würde die Kompetenzen des Verfassungsgerichts überschreiten.16 Am 11.04.2008 hat der Bundestag nun aber beschlossen, dass die Plattenfirmen auch die Nutzerdaten direkt vom Anschlussanbieter erfragen können, ohne den Umweg über eine Strafanzeige zu gehen. Ein Richter muss jedoch weiterhin anordnen, dass der Provider die Daten heraus zu geben hat. Die Inhalteverwerter wollten diesen Richtervorbehalt abschaffen, zudem wurden die Abmahnkosten bei Urheberrechtsverletzungen durch Privatpersonen gesetzlich beschränkt, ebenfalls gegen den Willen der Inhalteindustrie. Bei gewerbsmäßigen Verstößen sei es nun möglich, höhere Schadensersatzforderungen zu stellen. Das Gesetz sagt jedoch nichts darüber, was als gewerbsmäßiges Ausmaß anzusehen ist. Im eigentlichen Sinne versteht man darunter eine Rechtsverletzung, die auf ein wirtschaftliches oder kommerzielles Ziel ausgerichtet ist. Diese Kriterien wären bereits erfüllt, wenn man sich ein Lied aus der Tauschbörse herunterläd, um die Downloadkosten zu sparen. Letztendlich werden Gerichte entscheiden müssen, wie dies zu handhaben ist.17

Die oben bereits erwähnte Firma Promedia hat 86 Mitarbeiter zuzüglich eines externen Ermittlungsdienstes, der fast 30 Personen umfasst. Der Ermittlungsdienst sucht wochentags im Schichtbetrieb von acht Uhr morgens bis weit nach Mitternacht und teilweise sogar auch an Wochenenden, um Urheberrechtsverletzer in Tauschbörsen dingfest zu machen. Zudem entwickelt Promedia Programme, die dabei helfen sollen, Urheberrechtsdelikte leichter aufzuspüren, und stellen diese Programme dann auch der Polizei zur Verfügung. Gerade wird ein Programm zur teilautomatischen Suche nach Schwarzkopien in Tauschbörsen konzipiert.

Nach ihrer Erhebung werden die Daten von Urheberrechtsverletzern zunächst einmal geprüft und dann an die Anwaltskanzlei Rasch weitergeleitet, die vom Promedia-Geschäftsführer Clemens Rasch geleitet wird. Insgesamt konnten durch die Tätigkeit von Promedia laut einem Bericht bereits 3.500 Unterlassungserklärungen erwirkt werden, und es kam in 50 Fällen zu strafrechtlichen Verurteilungen. Promedia selbst schätzt seine Mittel als zielführend ein, da es laut Promedia keine Wiederholungstäter gebe. Zudem reklamiert Promedia für sich, dass ihre Ermittlungen abschreckend wirkten, denn trotz der steigenden Anzahl an Breitbandanschlüssen seien die Nutzerzahlen von Tauschbörsen konstant geblieben. Die Strafzahlungen verurteilter Urheberrechtsverletzer fließen dann in Aufklärungskampagnen, da sie viel zu gering sind, um die Umsatzverluste, die durch die Tauschbörsen entstehen, auszugleichen. Des Weiteren behauptet Promedia, dass es bei ihren Ermittlungen bisher noch zu keiner Falschermittlung einer IP-Adresse gekommen sei.18 Doch ein Heise-Artikel erwähnt eine solche Falschermittlung durch Promedia. Der irrtümlich Angeklagte konnte nachweisen, dass er zum genannten Zeitpunkt eine andere IP-Adresse zugewiesen bekommen hatte, und teilte dies der Kanzlei Rasch mit. Gleichzeitig forderte er mit Einräumen einer Frist das Fallenlassen aller Ansprüche. Da die Kanzlei Rasch darauf nicht reagierte, erhob der fälschlicherweise Beklagte nach Verstreichen dieser Frist eine negative Feststellungsklage beim Landgericht Stuttgart, woraufhin Rasch seinen Irrtum eingestand, sich jedoch weigerte, die angefallenen Prozesskosten zu zahlen. Doch das Gericht verpflichtete Rasch dazu. Auch wurde der Antrag von Rasch, den dem irrtümlich Beklagten ursprünglich in Rechnung gestellten Betrag von 60.000 Euro auf 3.500 Euro, dem Betrag der Abmahnung, zu senken, abgelehnt, weil der Streitwert von 60.000 Euro bei der Anzahl der vorgeworfenen Dateien gerechtfertigt gewesen sei. (Ergänzende Anmerkung: Der Fall soll sich im August 2006 ereignet haben, der vorherige Artikel stammt aber aus dem März 2007; zu diesem Zeitpunkt müsste Promedia der Vorfall eigentlich bekannt gewesen sein. Daran merkt man, dass Promedia seine Tätigkeit so positiv wie möglich darstellen will, selbst wenn es dabei bewusst Falschaussagen machen muss. Wie immer müssen also alle Angaben stets mit Skepsis betrachtet werden.)19 Ein zweites Beispiel berichtet von einem Fall in Indien, wo ein Internetzugangsanbieter IP-Adressen fälschlicherweise verwechselt hat. Nachdem der irrtümlich Beklagte 50 Tage lang inhaftiert war, klärte sich der Fehler auf. Allerdings ging es hierbei nicht um Urheberrechtsverletzungen. Und der Artikel kann auch keinen Rat geben, wie man sich vor ungerechtfertigten Anschuldigungen schützen könnte, denn in einem solchen Fall können selbst Anonymisierungsverfahren keinen Schutz bieten.20

13vgl.: o.V.: Illegale Nutzung von Tauschbörsen: Offensive der Medienkonzerne. Netzartikel vom 30.01.2006. online: http://www.test.de/themen/computer-telefon/ meldung/Illegale-Nutzung -von-Tauschboersen/1343451/1343451/(02.03.2008 13:00)

14vgl.: o.V.: Was bedeutet die Vorratsdatenspeicherung für Filesharer? Netzartikel vom 11.12.2007. online: http://quarkmitsauce.wordpress.com/2007/12/11/was-bedeutet-die-vorratsdatenspeicherung-fur-filesharer/(03.03.2008 15:30)

15vgl.: o.V.: 5-Minuten-Info: Vorratsdatenspeicherung. online: http://www.vorratsdatenspeicherung.de/(03.03.2008 16:00)

16vgl.: o.V.: Eilantrag in Sachen „Vorratsdatenspeicherung” teilweise erfolgreich. In: Bundesverfassungsgericht, Pressemitteilung Nr. 37/2008 vom 19.03.2008. online: http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg08-037.html(24.03.2008 22:00)

17vgl.: o.V.: Raubkopien. Netzartikel vom 11.04.2008. online: http://www.spiegel.de/netzwelt/web/0,1518,546896,00.html(04.05.2008 23:50)

18vgl.: o.V.: Hausbesuch bei den ‘Piratenjägern’ der Musikindustrie. Netzartikel vom 14.03.2007 (09:36). online: http://www.heise.de/ct/hintergrund/meldung/86685(03.03.2008 19:00)

19vgl.: o.V.: Falscher Anschluss unter dieser IP-Nummer. In: heise.de, Artikel vom 12.10.2007 (15:07). online: http://www.heise.de/newsticker/meldung/97304(04.02.2008 01:30)

20vgl.: o.V.: ISP liefert falsche IP: 50 Tage Knast wegen Bildern auf Orkut. Netzartikel vom 08.11.2007. online: http://www.gulli.com/news/isp-liefert-falsche-ip-50-tage-2007-11-08/(04.03.2008 01:45)

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