Es lassen sich also, wie oben ausführlich geschildert, selbst durch technische Maßnahmen nicht alle Kopiervorgänge unterbinden. Bevor ich nun aber das Vorgehen gegen Rechtsverletzer näher betrachte, möchte ich vorher noch eine Begriffsklärung vornehmen. Die Rechteverwertungsindustrie verwendet für Kopien, die ohne Einwilligungen oder Lizenzen erstellt werden, häufig das Wort Raubkopie. Dies ist jedoch begrifflich falsch. Denn im Paragraphen 249 des Strafgesetzbuches wird Raub im ersten Absatz wie folgt definiert: „
Raub
(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.”
Bei der Nutzung von Tauschbörsen ist jedoch keinerlei Gewaltanwendung erkennbar, zumal die Daten niemandem weggenommen werden, da sie lediglich kopiert, und somit im Ergebnis - begrifflich korrekt- vermehrt werden. Denn die kopierten Dateien stehen ja allen Beteiligten auch weiterhin noch zur Verfügung. Deshalb kann nur das gewaltsame Entwenden einer physischen CD - im Sinne des Gesetzes- als Raub bezeichnet werden. Daher möchte ich im Folgenden von illegal erstellten Kopien oder kurz von Schwarzkopien sprechen. Der ebenfalls wichtige Begriff Privatkopie wurde oben bereits definiert; sie ist natürlich legal.12
12vgl.: Keil, Fabian: Die Raubkopie - Ein musikindustrielianisches Märchen. Netzartikel, letzte Änderung am 15.04.2004. online: http://www.fabiankeil.de/raubkopie-vs-privatkopie.html(02.03.2008 21:00)