4.1.  Institutionelle Urhebervertreter

Im Musikbereich sind die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) sowie die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL) die bedeutsamsten Institutionen. Es ist Aufgabe dieser Gesellschaften, die aus dem Urheberrecht resultierenden Rechte stellvertretend für ihre Mitglieder wahrzunehmen. Die rechtliche Grundlage der Stellvertretung wird im Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhWG) festgeschrieben. Gemäß des UrhWG sind die Verwertungsgesellschaften verpflichtet, die Rechte all derjenigen, die berechtigt sind, auf deren Verlangen hin durchzusetzen. Deshalb ist die GEMA auch - aufgrund ihrer Monopolstellung- mit einem doppelten Kontrahierungszwang belegt. Dies hat zur Folge, dass die GEMA verpflichtet ist, mit jedem Künstler und jedem Interessenten einen Vertrag einzugehen. Mehrheitlich sind die Künstler daher angeschlossene Mitglieder des rechtsfähigen Vereins GEMA, der in seiner Summe aus ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern besteht. Die GEMA wurde im Jahre 1903 gegründet und ist die größte Verwertungsgesellschaft Deutschlands. Sie überwacht die wirtschaftliche Verwertung ihrer Mitgliederwerke und treibt die diesbezüglich anfallenden Gebühren ein. Um ihre Aktivitäten ausführen zu können, verfügt sie über einen beträchtlichen Verwaltungsapparat. Denn für Urheber ist es kaum möglich, alle potentiellen Nutzungsformen zu überblicken, so dass die GEMA - trotz ihrer Verwaltungskosten- wertvolle Dienste für ihre Mitglieder leistet. Dennoch ist es keinesfalls erforderlich, GEMA-Mitglied zu werden. Zieht es der Künstler vor, seine Erträge aus seinen Werken selbst einzusammeln, so steht ihm dies frei. Doch auch für den Nutzer hat die zentrale Verwaltung einen entscheidenden Vorteil: Er muss sich lediglich an einen Ansprechpartner wenden. Denn es wäre bspw. sehr aufwändig, wenn ein Diskothekenbetreiber mit allen Künstlern, deren Musik er im Laufe eines Abends spielen möchte, einen Lizenzvertrag vereinbaren und jedem seine gewünschte Nutzungsgebühr zahlen müsste. So wendet er sich einfach an die GEMA und entrichtet an sie sämtliche anfallenden Gebühren.

Die GVL wurde 1959 als GmbH gegründet. Sie nutzt ebenfalls den Inkassoapparat der GEMA und vertritt die Rechte der ausübenden Künstler und Tonträgervertreiber. Die GVL regelt die öffentliche Wiedergabe von Tonträgern sowie ihr Senden im Fernsehen und Radio. Für die private Vervielfältigung ist hingegen die Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) zuständig, die ihre Einnahmen - je nach Werk- an die zuständigen Verwertungsgesellschaften weiterleitet.1 Zudem gibt es zahlreiche internationale Verträge, die die Zusammenarbeit der Verwertungsgesellschaften länderübergreifend regeln.2 Bei den Fernseh- und Radiosendern unterscheidet man zwischen privaten und öffentlich-rechtlichen Sendern. Letztere verfügen über regelmäßige Einnahmen aus Fernseh- und Rundfunkgebühren, die zentral von der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) für empfangsbereite Geräte eingetrieben werden. Die Privatsender hingegen erhalten keine regelmäßigen Gebühren oder Zuschüsse und finanzieren sich deshalb überwiegend durch Werbung. An den Fernseh- und Rundfunkgebühren wird häufig kritisiert, dass die Besitzer von Fernseh- und Rundfunkgeräten zahlen müssen, unabhängig davon, ob sie nun öffentlich-rechtliche Sender konsumieren oder nicht. Und auch die Verwaltung der öffentlich-rechtlichen Sender gilt als sehr ressourcenhungrig.3 Um ein Entgelt für Privatkopien erheben zu können, werden auf alle relevanten physischen Geräte und Leermedien Gebühren erhoben, die im Kaufpreis bereits enthalten sind und an die Urheber weitergeleitet werden. Zu diesem Zweck wurde eigens die Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) geschaffen. Und die Gelder, die die ZPÜ auf diesem Wege einnimmt, werden nach einem speziellen Verteilungsschlüssel der Verwertungsgesellschaften aufgeteilt. Hierbei werden folgende Gebühren verlangt:


Tabelle 4.1: Medienabgaben




Produkt

Abgabe in Euro


Videorekorder

9,21

Kassettenrekorder

1,28

DVD-Brenner

9,21

CD-Brenner

7,50

Festplattenrekorder

12,00

MP3 Player mit Aufnahmefunktion

- mit auswechselbarem Speicher

1,28

- mit fest eingebautem Speicher

2,56

Analogkopierer, Faxgeräte, Scanner (je nach Leistungsfähigkeit)

10,23 - 613,56

Personal Computer (im Dezember 2005 vom OLG München bestätigt)

12

Träger bezogen auf eine Stunde Spielzeit

Leerkassetten, Tonbänder, DATs, Minidisks und CDs

0,061

Videokassetten

0,087

Data-CD-Rs und Data-CD-RWs

0,072

DVD-R/RW, DVD+R/RW und DVD-RAM Disk

0,087




Passek, Oliver: Urheberrecht in der digitalen Welt: Wirtschaft -  Teil 3: Die aktuellen Tarife für Geräte und Leermedien. Netzartikel vom 12.01.2006. online: http://www.irights.de/index.php?id=368(26.02.2008 19:00)


Für einen üblichen DVD-Rohling werden demnach 17 Cent fällig, wobei diese Gebühr aber nur für jeden dritten Rohling berechnet wird, da man annimmt, dass die anderen ausschließlich für private Datenaufzeichnungen genutzt werden.4

1vgl.: Rechtsanwälte Wegner & Zorn: GEMA / GVL. online: http://www.musik-und-recht.de/gema_gvl.html(23.02.2008 13:00)

2vgl.: o.V.: Musik-Verwertungsgesellschaft. online: http://agent.renommee.net/definition/musik-einsatz/musik-verwertungsgesellschaft.html(24.02.2008 22:00)

3vgl.: Carius, Frank: Rundfunkgebühren und PC’s. online: http://www.carius.de/frank/gez.htm(25.02.2008 00:30)

4vgl.: Passek, Oliver: Urheberrecht in der digitalen Welt: Wirtschaft -  Teil 3: Die aktuellen Tarife für Geräte und Leermedien. Netzartikel vom 12.01.2006. online: http://www.irights.de/index.php?id=368(26.02.2008 19:00)

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